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Die Fahrzeitfrage: Wie wird die Zeit auf dem Weg zur Arbeit vergütet?

Die Vergütung von Fahrzeiten im Arbeitsrecht ist ein Thema, das noch keine eindeutige Regelung gefunden hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Fahrzeiten zwischen verschiedenen Einsatzorten und Kunden als Arbeitszeit angesehen werden könne. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ähnliche Urteile gefällt. Dennoch fehlt es an konkreten gesetzlichen Bestimmungen.

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie täglich von Ihrem Wohnort zu einer festen Arbeitsstätte fahren, dann kann dieser Weg nicht als Arbeitszeit angerechnet werden, sondern wird als Freizeit gewertet. Somit steht Ihnen als Arbeitnehmer dafür keine Vergütung zu. Wenn der Beruf bedingt, dass Sie regelmäßig Strecken zurücklegen müssen, dann kann die Fahrzeit zur Arbeitszeit gezählt werden. Ein Beispiel hierfür ist ein IT-Service Techniker, der von einem Kunden zum nächsten fahren muss. Die Fahrtzeit zwischen den Kunden wird in diesem Fall zur Arbeitszeit gezählt.

Fahrzeit

Komplexer wird es, wenn Sie von einer festen Arbeitsstätte aus starten.

Wenn Sie beispielsweise von Ihrem Büro zu den Einsatzorten fahren, ist die Fahrt von Ihrer Wohnung zum Büro, wie oben beschrieben, keine Arbeitszeit. Diese beginnt erst, wenn Sie das Büro verlassen und zu Ihrem ersten Kunden fahren. Wenn Sie jedoch direkt von zu Hause zum ersten Kunden fahren, von dort aus zu den weiteren Kunden und vom letzten Kunden direkt wieder nach Hause, dann zählen alle Fahrten zur Arbeitszeit.

Das Gleiche gilt auch für Dienstreisen: Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen vorschreibt, während der Dienstreise Fahrten zu unternehmen, um vor Ort verschiedene Kunden zu bedienen, dann gelten diese Fahrten zwischen den Kunden als Arbeitszeit. Anders sieht es mit der Fahrt vom Flughafen zum Hotel mit dem Leihwagen aus, diese Strecke/Zeit wird nicht als Arbeitszeit gewertet.

Obwohl es einige Urteile gibt, die Fahrzeiten als Arbeitszeit definieren, fehlen genaue Regelungen. Es ist wichtig, dass Sie als Arbeitgeber und auch Arbeitnehmer, das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beachten, um sicherzustellen, dass die zulässigen Arbeitsstunden nicht überschritten werden.

elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Die Vergütung von Fahrzeiten ist ebenfalls ein unklarer Bereich. Es gibt keine einheitliche Regelung in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen. Arbeitgeber dürfen jedoch nicht den Mindestlohn von 12,00 Euro pro Stunde unterschreiten.

Für eine korrekte Erfassung der Fahrzeiten in der Arbeitszeiterfassung empfiehlt sich ein modernes System wie die timeCard Zeiterfassung. Dabei können Fahrten als eigene Aufgabe erfasst werden, während die Zeit für Projekte oder Kunden separat erfasst wird. So bleibt alles transparent und übersichtlich, wie es auch vom Gesetzgeber gefordert wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Fahrzeiten und Arbeitszeiten im Arbeitsrecht noch nicht eindeutig geregelt sind. Obwohl es bereits Urteile gibt, fehlt es an klaren Bestimmungen und Regelungen. Es wäre wünschenswert, dass der Gesetzgeber in Zukunft eine klare Linie zieht.

Wir von IT-Service Johannsen beraten Sie gerne zum Thema digitale Arbeitszeiterfassung.

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