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Was ist eigentlich Arbeitszeit und welche digitale Lösungen gibt es hierzu?

software with package 1 Was ist eigentlich Arbeitszeit und welche Regelungen gibt es hierzu in Hamburg?

THEMA ARBEITSZEIT – UND WELCHE REGELUNGEN GIBT ES

Arbeitszeitgestaltung sollte ausgeglichen zum Vorteil für Arbeitgeber und Arbeitnehmer durchgeführt werden. Bei IT-Service Johannsen informiert Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Arbeitnehmervertretungen in Hamburg über die digitalen Hilfsmittel zur Zeiterfassung. Zusätzlich bekommen die Unternehmen mit der digitalen Zeiterfassung und mobilen Zeiterfassung eine Hilfestellung bei der Gestaltung der Arbeitszeit und Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes.

Die Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Bei der Arbeitszeitgestaltung gibt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) den Rahmen vor, in dem Arbeitgeber die Arbeitszeit unternehmensspezifisch planen können.

Für Jugendliche, Schwangere, stillende Mütter und Heimarbeiter gelten besondere Vorschriften, zum Beispiel Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz. Zusätzlich können für spezielle Branchen gesetzliche, tarifliche und arbeitsrechtliche Regelungen ebenfalls Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitszeit haben.

Mit gut geplanten Arbeitszeitmodellen können den Interessen und Bedürfnissen von Mitarbeitern und Unternehmen in Hamburg gleichermaßen gewahrt werden.

Die Arbeitszeit an einem Arbeitstag sollte aufgrund arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse nicht länger als 8 Stunden dauern (§ 3 ArbZG). Dieser Begrenzung der Arbeitszeit an einem Arbeitstag dient dem Schutz und Erhaltung der Mitarbeiter-Gesundheit.

Eine Verlängerung auf 10 Stunden ist möglich. Allerdings muss dann mit Freizeitausgleich dafür gesorgt werden, dass die durchschnittliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschritten wird. Die durchschnittliche Arbeitszeit berechnet sich über einen Zeitraum von 6 Monaten bzw. 24 Wochen.

Ausnahmen durch Gesetz:
Von der täglichen Höchstarbeitszeit darf abgewichen werden (§ 14 ArbZG):

  • Bei Notfällen und außergewöhnlichen Fällen, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen.
  • In Forschung und Lehre,
  • Bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten,
  • Bei Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Menschen oder von Tieren an einzelnen Tagen.

SONN- UND FEIERTAGSARBEIT

Bei der Planung und Disposition der Einsatz- und Arbeitszeiten ist zu berücksichtigen, dass an Sonn- und Feiertagen generell ein Beschäftigungsverbot gilt (§ 9 Absatz 1 ArbZG).

Weil der Sonntag für das kulturelle, soziale und familiäre Leben eine besondere Bedeutung hat, wird versucht, die Sonn- und Feiertagsruhe so weit wie möglich zu erhalten.
Da sich jedoch gewisse Arbeiten nicht aufschieben lassen, gibt es von diesem Beschäftigungsverbot einige Ausnahmen.

Das Arbeitszeitgesetz unterscheidet:

  • Ausnahmen per Gesetz, in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen, für die es keine gesonderte bedarf.
  • Ausnahmen, für die beim Amt für Arbeitsschutz eine gesonderte Genehmigung zur Sonn- und Feiertagsarbeit einzuholen ist.
  • Sowie Ausnahmen, die zusätzlich eine Genehmigung nach der Bedarfsgewerbeordnung bedürfen.

Grundsätzlich gilt, dass Sonn- und Feiertagsarbeit zu keiner übermäßigen Belastung der Mitarbeiter führen darf.

Daher gilt für Sonn- und Feiertagsarbeit:

  • Sonntagsarbeit muss durch einen vergleichbaren Ruhetag als Ersatz innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen werden (§ 11 Abs. 3 ArbZG);
  • Bei Feiertagsarbeit ist ein vergleichbarer Ruhetag als Ersatz innerhalb von acht Wochen zu gewähren (§ 11 Abs. 3 ArbZG);
  • der Ersatzruhetag muss an eine 11-stündige Ruhezeit angehängt werden (§ 11 Abs. 4 ArbZG) und kann jeder beliebige arbeitsfreie Werktag – auch ein Samstag – sein.
  • 15 freie Sonntage stehen jedem Mitarbeiter im Jahr zu (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Als freie Sonntage zählen auch solche während eines Urlaubs oder einer Krankheit.
  • Zusätzlich können Tarifverträge Sonderregelungen enthalten (§ 12 ArbZG).

Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsbeschäftigungsverbot

BEDARFSGEWERBEVERORDNUNG

Zusätzlich zu den Ausnahmen Sonn- und Feiertagsbeschäftigungsverbot, gilt auch die Hamburger Verordnung über die Zulassung von Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (Bedarfsgewerbeverordnung, HmbGVBl. 2005 S. 349 f.)
Die Bedarfsgewerbeverordnung bietet Hamburger Unternehmen in bestimmten Branchen die Möglichkeit, Ihre Mitarbeiter an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen.
Diese Verordnung sind solche Tätigkeiten erfasst, die Deckung  besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen.

Die Hamburger Bedarfsgewerbeverordnung regelt die Arbeitszeitgestaltung der Mitarbeiter in Unternehmen und Branchen wie telefonischen Dienstleistungen, Bestatter, Buchmacher, Immobilien, Autowaschanlagen, deren Betrieb nach Feiertagsrecht.

Zusätzlich muss bei der Beschäftigung von Mitarbeitern diese Regeln eingehalten werden:

  • Berücksichtigt werden nur Tätigkeiten, die nicht auf den nächsten Werktag verschoben werden können.
  • Makler- und Immobiliengewerbe, in Wettbüros und im Buchmachergewerbe dürfen an den gesetzlichen Feiertagen und am Totensonntag, Volkstrauertag, Ostersonntag und Pfingstsonntag keine Mitarbeiter beschäftigen.
  • Die anderen genannten Branchen haben die Arbeit an diesen Tagen so zu organisieren, dass die Mitarbeiter ihre Religion ausüben können.
  • Betriebe für telefonischen Dienstleistungen müssen Ihre Tätigkeiten beim Amt für Arbeitsschutz einmal jährlich im Voraus formlos anzeigen.

Natürlich sind diese obligatorischen Regelungen auch zu beachten:

  • es darf grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden gearbeitet werden (§ 3 ArbZG);
  • bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss die Arbeit durch Pausen von mindestens 30 Minuten unterbrochen werden (§ 4 ArbZG);
  • im Anschluss an die Beschäftigung ist prinzipiell eine Ruhezeit von 11 Stunden einzuhalten (§ 5 ArbZG).

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten.

Ausnahmen
Schichtbetriebe, Bau- und Montagestellen und Saison- und Kampagnen betriebe können längere tägliche Arbeitszeiten beim Amt für Arbeitsschutz beantragen (§ 15 Abs.1 ArbZG).

ARBEITSZEIT: KEINE REGEL OHNE AUSNAHMEN: NOTFÄLLE UND AUSSERGEWÖHNLICHEN FALL

Das Arbeiten auch an Sonn- und Feiertagen ohne Genehmigungen zu (§ 10 ArbZG) sind für Unternehmen zur medizinischen Versorgung an Wochenenden gewährleistet möglich.
Auch andere Branchen wie Chemieproduzenten, Restaurants, Theater und Zoos können diese Ausnahmen nutzen. Die Mehrzahl dieser Ausnahmen betrifft Arbeiten in den Bereichen:

  • Daseinsvorsorge (z.B. in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren),
  • Dienstleistungen (z.B. in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie
  • Freizeitgestaltung (z.B. im Theater, beim Fußball oder in sonstigen Freizeitparks).

In Notfällen und außergewöhnlichen Fällen dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht aufschiebbare Arbeiten ausgeführt werden (§ 14 Abs. 1 ArbZG).
Hierzu zählen Not-Reparaturen wie Rohrbrüche oder Sturmschäden.

Sollten Sie mit Hinblick auf die Einrichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung für Ihr Unternehmen Fragen haben, kommen Sie gerne auf uns zu.
Als Service-Partner von Reiner SCT können wir Ihnen nicht nur in Hamburg spezielle Lösungen für Zeiterfassung und Projektzeitabrechnung mit Datev-Integration anbieten
Wir begleiten Sie und Ihr Unternehmen mit unserem Experten-Wissen bei der Planung-, Installation-, Einführung und Support – handeln Sie schon jetzt!

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040 / 8816597 – 0


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04621 / 530 92 – 0

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